Exportschutzversicherung

Exportschutzversicherung
Subsidiärversicherung zur Transportversicherung zur Deckung des Eigeninteresses des Exporteurs, falls bei bestimmten Lieferparitäten das „Interesse“ an den Waren bereits auf den Käufer übergegangen ist. Die E. kann nur vom Exporteur in Anspruch genommen werden. Sie tritt ein, wenn bei einem Exportgeschäft aufgrund der vereinbarten  Incoterms der ausländische Käufer die Transportversicherung für die Ware abschließt. Falls der Käufer aufgrund eines Schadenereignisses die Zahlung des fälligen Kaufpreises verweigert, erhält der Exporteur weder eine Bezahlung für seine Lieferung, noch kann er eine Forderung gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend machen. Diese Deckungslücke schließt die Exportschutzversicherung.

Lexikon der Economics. 2013.

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